SATZUNG DES FÖRDERVEREINS DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR ENSDORF           PDF drucken

Stand 30.11.2016

§  1 Name und Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Ensdorf e.V..

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Ensdorf.

(3)  Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Saarlouis unter VR 1221 eingetragen.

 § 2 Zweck und Aufgabe

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes  und Katastrophen- und Zivilschutzes.

(3)  Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

a) die Förderung von Maßnahmen der Feuerwehr zur Sicherung von Menschenleben und Rettung aus Lebensgefahr sowie der sonstigen Aufgaben der Feuerwehr nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG).

b) Förderung der Tradition und Kameradschaft innerhalb der Feuerwehr

c) Förderung der Jugendpflege innerhalb der Feuerwehr

d) Unterstützung der Feuerwehr bei der Öffentlichkeitsarbeit

e) Unterstützung der Feuerwehr bei der Mitgliederwerbung

f) Unterstützung der Feuerwehrangehörigen der Feuerwehr bei der Wohnraumbeschaffung.

g) Unterstützung der Feuerwehrangehörigen der Feuerwehr bei der Arbeitsplatzbeschaffung

h) Förderung der Partnerschaften mit in- und ausländischen Feuerwehren

i) Finanzielle Unterstützung bei sozialen Maßnahmen (wirtschaftliche Hilfe zum Ausgleich sozialer Härtefälle)

j) Förderung der Verbundenheit der Bürger mit der Feuerwehr.

(4)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)  Parteipolitische, ethische und konfessionelle Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.

(7)  Der Verein soll zu den gesetzlichen und anderen Regelungen der Feuerwehr in Ensdorf Stellung nehmen.

 § 3 Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft zu dem Verein ist eine freiwillige.

(2)  Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejaht und bereit ist, die Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern.

(3)  Förderer können Körperschaften des öffentlichen Rechts, natürliche und juristische Personen und Gesellschaften sein.

(4)  Die Aufnahme eines Mitgliedes oder Förderers setzt dessen Antrag voraus. Darin hat der Antragsteller zu erklären, ob der als Mitglied oder Förderer beitreten will. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht mitgeteilt zu werden. Bei der Aufnahme ist dem Mitglied bzw. dem Förderer der Inhalt der Satzung zur Kenntnis zu bringen. Die Mitgliedschaft wird erst bei der Zahlung des ersten Beitrages wirksam.

(5)  Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

(6)  Die Mitgliedschaft endet

a) durch den Tod,

b) bei Ausschluß nach § 3 Absatz 7 oder

c) bei Austritt nach § 3 Absatz 8.

(7)  Schädigt ein Mitglied durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen des Vereins oder der Feuerwehr, so ist es vom Vorstand anzuhören und kann danach von diesem durch Beschluß mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Legt der Betroffene binnen vier Wochen Widerspruch ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß.

(8)  Der Austritt kann zur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muß mindestens drei Monate vorher schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.

(9)  Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch erblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

§ 4 Mittel des Vereins

Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder und Förderer, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und sonstigen Einnahmen.

§ 5 Beitrag

(1)  Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Der Vorstand schlägt die Höhe des Beitrages der Mitgliederversammlung vor, die mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.

(2)  Die Förderer bestimmen ihren Beitrag in angemessener Höhe nach eigenem Ermessen.

(3)  Ehrenmitglieder brauchen keinen Beitrag zu entrichten.

(4)  Die Beiträge sind bis zum 01.04. des Geschäftsjahres fällig.

(5)  Gerät ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht die Mitgliedschaft einschließlich seines Stimmrechts für die Dauer des Zahlungsverzugs. Ist mehr als ein Jahresbeitrag rückständig, so kann das Mitglied im Verfahren des § 3 Absatz 7 aus dem Verein ausgeschlossen werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt und der Vorstand den Beitrag stundet oder erlässt.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 § 8 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Vertretung im Stimmrecht ist unzulässig. Förderer können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(2)  Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.  Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitglieder­versammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitglieder­versammlung beschlossen werden.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies mit 1/3 Mehrheit der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4)  Die Mitgliederversammlung beschließt über

-   vermögenswirksame Angelegenheiten, die im Einzelfall den Betrag von 2.500,00 EURO übersteigen oder nennenswerte Folgekosten nach sich ziehen,

-   mittel- und langfristige Verträge,

-   die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,

-   die Wahl/Entlastung des Vorstandes,

-   die Wahl von zwei Kassenprüfern,

-   Satzungsänderungen und

-   die Auflösung des Vereins.

(5)  Jeder Stimmberechtigte kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten.

(6)  Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Satzungsänderung ist nur mit ¾ Mehrheit möglich; die Auflösung ist nur mit einer ¾ Mehrheit möglich.

(7)  Die Beschlüsse und die Wahlen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus den gewählten

       - Vorsitzenden

       - stellvertretenden Vorsitzenden

       - Schatzmeister

       - Schriftführer

       - zwei Beisitzer

       - Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Ensdorf, (kraft seines Amtes).

(2)  Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und ist im Übrigen für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, zuständig.

(3)  Der Verein wird vertreten durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden den Schatzmeister und den Schriftführer. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(4)  Der Vorstand wird - mit Ausnahme des Wehrführers - für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

(5)  Der Vorstand ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, einzuberufen. Die Regelungen des § 8 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

(6)  Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7)  Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird ausgeschlossen, es sei denn, daß vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

§ 11 Kassenprüfungen

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu prüfen. Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ensdorf, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Feuerschutzes und Katastrophen- und Zivilschutzes zu verwenden hat.

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